Abteilungsordnung der Tanzsportabteilung

(beschlossen auf der AV am 18.03.1997, bestätigt durch den OV am 18.08.1997, geändert auf der AV am 19.03.1998, der AV am 20.03.2001 und der AV am 11.03.2020)

Für die Mitglieder der Tanzsportabteilung gelten uneingeschränkt die Satzung und die Ordnungen des Ahrensburger Turn- und Sportverein v. 1874 e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Abteilungsspezifische Änderungen bzw. Ergänzungen für die Tanzsportabteilung sind in dieser Abteilungsordnung enthalten.

Auf die Tanzsportabteilung übertragen gelten folgende Begriffe:

Hauptverein

  1. Vorsitzender
  2. stellv. Vorsitzender
  3. Schatzmeister
  4. Mitgliederversammlung
  5. Geschäftsführende Vorstandssitzung (GV-Sitzung)
  6. Erweiterte Vorstandssitzung (EV-Sitzung)

Tanzsportabteilung

  1. Abteilungsleiter
  2. stellv. Abteilungsleiter
  3. Kassenwart
  4. Abteilungsversammlung
  5. Abteilungsvorstandssitzung (AV-Sitzung)

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die am 5. Oktober 1976 gegründete Tanzsportabteilung, Kurzform: TSA des ATSV v. 1874 eV., ist Mitglied in folgenden Fachverbänden:

  1. Deutscher Tanzsportverband eV.,
  2. Tanzsportverband Schleswig-Holstein e.V.
  3. Kreistanzsportverband Stormarn eV.

B. Mitgliedschaft

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird neben der Satzung und den Ordnungen des ATSV auch die Abteilungsordnung der Tanzsportabteilung anerkannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft in der Tanzsportabteilung

Der Abteilungsvorstand kann Mitglieder der Tanzsportabteilung aus wichtigem Grunde zeitlich oder auf Dauer aus der Tanzsportabteilung ausschließen, insbesondere wenn sie

  1. gegen die Ordnungen verstoßen,
  2. dem Ansehen der Tanzsportabteilung schaden,
  3. ihrer Beitragspflicht (Sonderbeiträge) nicht nachkommen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Entsprechend der Satzung und der Beitragsordnung erhebt die Tanzsportabteilung Sonderbeiträge. Es können auch Umlagen, lt. Satzung § 5 Abs. 3. beschlossen werden. Beide werden von der Abteilungsversammlung beschlossen. Es muss ein wichtiger Grund für eine Umlage vorliegen. Der Beschluss wird wirksam nach der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand des ATSV. Die Änderung von Sonderbeiträgen kann frühestens zu Beginn des folgenden Quartals gültig werden. Es wird keine gesonderte Aufnahmegebühr für die Mitgliedschaft in der Tanzsportabteilung erhoben. Die Sonderbeiträge sind in einer Anlage zu dieser Abteilungsordnung aufgeführt.

Der Sonderbeitrag für ordentliche Mitglieder über 18 Jahre: Mitglieder, die Auszubildende, Schüler, Sozialhilfeempfänger oder Studenten sind oder die aufgrund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst ableisten, können die Einstufung in die Position A beantragen. Ein Nachweis ist rechtzeitig und unaufgefordert vorzulegen. Bei nachträglicher Einreichung eines Nachweises kann nur eine Erstattung für das laufende Quartal erfolgen. Auf Antrag kann der erweiterte Abteilungsvorstand eine Minderung oder einen Erlass des Mitgliedsbeitrages für höchstens ein Jahr, jedoch längstens bis zum Fortfall des Grundes, beschließen.

C. Abteilungsorganisation

§7 Organe der Tanzsportabteilung

Die Organe der Tanzsportabteilung sind:

  1. die Abteilungsversammlung
  2. der Abteilungsvorstand (AV)

§ 8 Abteilungsversammlung

Die Aufgaben der Abteilungsversammlung werden ergänzt durch die Beschlussfassung über die Ordnung der Tanzsportabteilung.

§ 9 Einberufung der Abteilungsversammlung

Die Veröffentlichung in der Vereinszeitung ist nicht zwingend notwendig.

§ 10 Außerordentliche Abteilungsversammlung

Die zum Antrag berechtigte Mitgliederanzahl wird in der Tanzsportabteilung auf 50 Mitglieder festgelegt.

§ 11 Beschlussfassung der Abteilungsversammlung

Über einen Antrag auf Änderung dieser Ordnung darf nur abgestimmt werden, wenn der Antrag spätestens einen Monat vor der Abteilungsversammlung beim Abteilungsvorstand eingereicht und den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt geben wurde.

§ 12 Anträge zur Abteilungsversammlung

Anträge zur Abteilungsversammlung können vom Abteilungsvorstand oder von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Tanzsportabteilung gestellt werden.

§ 13 Abteilungsvorstand der Tanzsportabteilung

Der Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Sportwart und dem Jugendwart. Mitglieder, die auch Trainerfunktionen ausüben, können nicht in den Abteilungsvorstand gewählt werden. Alle Positionen des Vorstands können kommissarisch übernommen werden.

§ 14 Zuständigkeit des Abteilungsvorstandes

  • Der Abteilungsvorstand vertritt die Tanzsportabteilung gegenüber dem Hauptverein und leistet Öffentlichkeitsarbeit.
  • Er trägt die Verantwortung für die Finanzen der Abteilung und für die Tanzsporträume gemäß § 23, Absatz 3, der Satzung.
  • Er ist zuständig für die Berufung und Abberufung der Tanzlehrer/innen, Trainer/innen und Übungsleiter/innen.
  • Entscheidungsberechtigung über Finanzmittel
    Die Entscheidungsberechtigung einzelner Abteilungsvorstandsmitglieder darf im Einzelfall eine Summe von EUR 500,00 nicht übersteigen.

§ 15 Amtsdauer des Abteilungsvorstandes

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der Abteilungsleiter, der Kassenwart und der Pressewart und in Jahren mit gerader Jahreszahl der stellvertretende Abteilungsleiter, der Schriftführer und der Sportwart gewählt.

§ 16 Gemeinschaftsarbeit

Die Mitglieder der Tanzsportabteilung leisten im Jahr maximal 3 Stunden Gemeinschaftsarbeit. Mitglieder, die sich nicht an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen, zahlen im Ausgleich ersatzweise 10 € pro Stunde. Diese Regelung gilt für alle Mitglieder der Tanzsportabteilung zwischen 16 und 70 Jahren.

Beschlossen von der Abteilungsversammlung am 18.03.1997 und bestätigt vom geschäftsführenden Vorstand am 18.08.1997.